1 - An folgenden Tagen können Schüler orthodoxen Bekenntnisses auf Antrag der Erziehungsberechtigten vom Schulunterricht befreit werden
3O.1O Feiertage
Auf Grund einer entsprechenden Anzeige der Erziehungsberechtigten […]
3. Schüler orthodoxer Bekenntnisse sind an den nachfolgend genannten Feiertagen des jeweiligen Kirchenjahres, soweit diese nicht mit allgemein unterrichtsfreien Tagen zusammenfallen, von der Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltungen befreit:
a) Karfreitag
b) Karsamstag
c) Ostermontag
d) Pfingstmontag
e) Erster Weihnachtsfeiertag
f) Fest der Theophanie oder Epiphanie
g) Christi Himmelfahrt
2 - In besonderen Fällen ist eine Befreiung vom Schulunterricht mit einer Bestätigung aus der Gemeinde, in welcher das Kind der Religionsunterricht besucht, möglich
Aus: "Grundlagen des Religionsunterrichts und der religiösen Erziehung. Allgemeine Regelungen zu Religionsunterricht und religiöser Erziehung"
(Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, an alle Schulen in Bayern)
11. Beurlaubung zur Erfüllung religiöser Pflichten
Den Schülern ist ausreichend Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten und zur Wahrnehmung religiöser Veranstaltungen auch außerhalb der Schule zu geben (§ 36 Abs. 3 VSO; § 42 VSO-F; § 39 Abs. 3 RSO; § 37 Abs. 3 Satz 2 GSO; § 35 Abs. 5 Satz 2 FOBOSO; § 20 Abs. 2BFSOHwKiSo): […]